Seitenbereiche
Inhalt

Strafsteuer auf Investmentfonds europarechtswidrig

Strafsteuer

Als „Strafsteuer“ bezeichnet wird jene in § 6 des Investmentsteuergesetzes genannte Pauschalsteuer für intransparente Fonds, also für jene - meist ausländische - Investmentfonds, die die Besteuerungsgrundlagen nach den Vorschriften der deutschen Steuergesetze nicht veröffentlichen. In diesem Fall versteuert der Kapitalanleger 70 % des Mehrbetrags zwischen dem Rücknahmepreis am Anfang und am Ende des Jahres, mindestens 6 % des Rücknahmepreises am Jahresende als fiktive Einkünfte. Fiktiv heißt, dass es auf den tatsächlichen Ertrag nicht ankommt.

Entscheidung Europäischer Gerichtshof

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat jetzt entschieden, dass diese pauschale Besteuerung eine verschleierte Beschränkung des freien Kapitalverkehrs darstellt und daher europarechtswidrig ist (Urteil v. 09.10.2014, Rs. C-326/12; van Caster und van Caster). Begründung: Da es sich bei solchen Fonds im Regelfall um Auslandsfonds handelt, ist die Pauschalsteuer geeignet, einen deutschen Anleger davon abzuhalten, ausländische Fonds zu zeichnen. Der EuGH hat auch festgestellt, dass diese deutsche Investmentbesteuerung über das hinausgeht, was erforderlich ist, um die Wirksamkeit der steuerlichen Kontrolle zu gewährleisten.

Fazit

Anleger, die intransparente Investmentfonds im Depot haben, sollten sich auf dieses Urteil berufen und gegen eine ggf. vom Finanzamt festgesetzte Pauschalsteuer Rechtsmittel einlegen. Ein geeignetes Rechtsmittel ist der Einspruch gegen den Steuerbescheid. Dieser muss bis spätestens einen Monat nach Bekanntgabe des Bescheides erfolgen. Anleger, die sich bereits wegen des anhängigen EuGH-Verfahrens und den vorausgegangenen Finanzgerichtsentscheidungen den Steuerbescheid offen gehalten haben, können jetzt die Rückerstattung zu viel gezahlter Kapitalertragsteuern verlangen. Zum 31.12.2014 muss im Übrigen kein Rücknahmepreis mehr ermittelt werden.

Stand: 27. November 2014

Bild: Ideenkoch - Fotolia.com

Über uns
Wir sind Ihre Steuerberater in Oldenburg. Folgende Leistungen können wir Ihnen anbieten: Buchhaltung, Steuerberatung, Gründungsberatung sowie betriebswirtschaftliche Beratung.
Nutzen Sie unser Orientierungsgespräch und vereinbaren Sie noch heute einen Termin in unserer Kanzlei!

Mit diesem QR-Code gelangen Sie schnell und einfach auf diese Seite
Mit diesem QR-Code gelangen Sie schnell und einfach auf diese Seite

Scannen Sie ganz einfach mit einem QR-Code-Reader auf Ihrem Smartphone die Code-Grafik links und schon gelangen Sie zum gewünschten Bereich auf unserer Homepage.